Für etliche Arbeitgeber stiegen die Lohnnebenkosten zu Beginn des neuen Jahres. Auch bestimmte Mitarbeiter haben dann weniger Netto vom Brutto auf ihrer Lohnabrechnung. Die Neuerungen gelten gleich seit dem 1. Januar.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) beitragspflichtig sind, wenn sie Teil des Urlaubsentgelts oder der Entgeltfortzahlung bei Krankheit sind. In diesen Fällen gelten sie als laufendes Arbeitsentgelt und unterliegen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht (Urteil vom 12.12.2024, Az.: B 12 BA 5/22 R).