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28. Mai 2026

Erlass von Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer

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Erlass von Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer
Bild: © CHARTCHAI KANTHATHAN / iStock / Getty Images Plus
Entstehen nach einer Betriebsprüfung oder einer später korrigierten Steuerfestsetzung zusätzliche Umsatzsteuerbeträge, fallen häufig erhebliche Nachzahlungszinsen an.

Die Finanzbehörden können jedoch nach § 227 Abgabenordnung (AO) die Zinsansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat dazu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Der Streitfall

Eine Unternehmerin hatte Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zunächst korrekt als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Nach einer späteren Betriebsprüfung änderte die Finanzverwaltung ihre Auffassung ins Gegenteil. Die betroffenen Umsätze seien nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern als inländische Lieferungen zu beurteilen. Der Lieferant der Unternehmerin erteilte ihr daraufhin rückwirkend Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis. Im Vertrauen auf die Auffassung der Finanzbehörde machte die Unternehmerin die ausgewiesene Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen als Vorsteuer geltend und zahlte den dafür erhaltenen Erstattungsbetrag an den Lieferanten. Dieser klagte vor dem FG und nachfolgend dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Behandlung als steuerpflichtige inländische Lieferung. Da er in den Gerichtsverfahren obsiegte, musste er seine Rechnungen erneut korrigieren. Dadurch hatte auch die Unternehmerin die Berücksichtigung der Vorsteuer wieder rückgängig zu machen, was zu Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe führte. Diese ergaben sich aus der Dauer der Verzögerung zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung, der Korrektur der Vorsteuer und der abschließenden Klärung des Sachverhalts.

Die Entscheidung

Das FG gab der Klage der Unternehmerin statt und entschied, dass die Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Deren Erhebung bezwecke hier keine Zinsregelung. Zwar sollen nach dem System der Abgabenordnung Zinsen den Liquiditätsvorteil ausgleichen, der durch die verspätete Zahlung oder die unberechtigte Erstattung von Steuern entstehe. Die Unternehmerin habe aber keinen tatsächlichen Liquiditätsvorteil erlangt, da der Erstattungsbetrag unmittelbar an den Lieferanten weitergezahlt worden sei. Zudem habe die fehlerhafte Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu der späteren Korrektur entscheidend beigetragen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.08.2025, Az.: 5 K 160/24).

Bei fehlendem Vorteil Erlass möglich

Nach § 227 AO kann das Finanzamt Forderungen aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Durchsetzung dem Gerechtigkeitsgedanken widerspräche. Das gilt aber nicht für jede Unannehmlichkeit. Vielmehr muss eine atypische Härte vorliegen, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war oder die auf Umständen beruht, die außerhalb der Verantwortung des Steuerpflichtigen liegen. Wird nun eine Umsatzsteuerkorrektur ausschließlich durch eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ausgelöst, ohne dass der Steuerpflichtige dadurch selbst einen Vorteil hatte, kann ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Das Ermessen des Finanzamts war hier nach Ansicht des Niedersächsischen FG auf null reduziert, da ein Erlass der einzigen gerechten Entscheidung entsprach.

Entscheidung wegweisend für kleine und mittlere Unternehmen

Die Gerichtsentscheidung ist wegweisend für sämtliche Unternehmen, speziell jedoch für kleinere Betriebe, Onlinehändler und mittelständische produzierende Unternehmen. Gerade diese Unternehmen sind häufig auf Anweisungen der Finanzverwaltung angewiesen. Die Entscheidung macht deutlich, dass Zinsforderungen nicht akzeptiert werden müssen, wenn sie auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Finanzamts beruhen.

Bei grenzüberschreitenden Lieferketten innerhalb der EU ist die korrekte Beurteilung des Leistungsorts häufig schwierig. Unterschiedliche Auffassungen von Prüfern und Sachbearbeitern führen daher schnell zu Fehlern, die bei Unternehmen hohe Kosten verursachen. Ergeht trotzdem ein Zinsbescheid aufgrund einer späteren Korrektur, sollte geprüft werden, inwieweit ein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Die Beurteilung hängt dabei stets vom Einzelfall ab.

Helmut Walter

Helmut Walter