Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen („Minijobs“) müssen nicht zwangsläufig Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden. Entscheidend ist der Krankenversicherungsstatus der Beschäftigten – nicht allein die Verdienstgrenze.
Seit vielen Jahren erfreuen sich die „Minijobs“ großer Beliebtheit – steuerlich gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, wie man diese Aushilfslöhne versteuern kann.
Wie Vollzeitbeschäftigte können auch Personen, die einen Minijob ausüben, lohnsteuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFNZuschläge) erhalten. Was passiert, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigte wegen Krankheit oder einer Schwangerschaft ausfällt?