GmbH und Abfindungsanspruch
Die Einziehung des Geschäftsanteils hat den Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH zur Folge. Der Verlust der Gesellschafterstellung tritt mit Beschlussfassung und – falls dieser nicht bei der Beschlussfassung anwesend war – Mitteilung des Betroffenen über den Einziehungsbeschluss ein. Sodann kann eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden.
Der betroffene Gesellschafter hat aber gegen die Gesellschaft einen Abfindungsanspruch. Enthält der Gesellschaftsvertrag hierzu keine andere Regelung, entspricht die Abfindungshöhe dem vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils des Betroffenen.