News
/ 29. April 2026

Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils

Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GmbH enden bei unüberbrückbaren Differenzen oft in dem Ausschluss des unliebsamen Gesellschafters. Hier erfahren Sie, welche Fallstricke hierbei zu beachten sind und welche Folgen die Zwangseinziehung hat.

GmbH und Abfindungsanspruch

Die Einziehung des Geschäftsanteils hat den Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH zur Folge. Der Verlust der Gesellschafterstellung tritt mit Beschlussfassung und – falls dieser nicht bei der Beschlussfassung anwesend war – Mitteilung des Betroffenen über den Einziehungsbeschluss ein. Sodann kann eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden.

Der betroffene Gesellschafter hat aber gegen die Gesellschaft einen Abfindungsanspruch. Enthält der Gesellschaftsvertrag hierzu keine andere Regelung, entspricht die Abfindungshöhe dem vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils des Betroffenen.

Zulässigkeit einer Einziehung

Eine Einziehung der Geschäftsanteile darf nach § 34 Abs. 1 GmbHG nur dann erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Sollte die Gesellschaftssatzung keine Regelung zur Einziehung enthalten, so kann der Gesellschafter nur auf gerichtlichem Wege mittels Ausschlussklage aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Einziehungsgrund

Erfolgt die Einziehung der Geschäftsanteile ohne das Einverständnis des betroffenen Gesellschafters, so muss für den Ausschluss ein sachlicher Grund gegeben sein, der sich idealerweise aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Enthält die Satzung keine Regelung zu den Einziehungsgründen, kann ein Gesellschafter nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden (z.B.: keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich bzw. unzumutbar, Verstoß gegen gesellschaftliche Treuepflicht).

Expertentipp
Eine Ausschlussklage ist riskant, zeit- und kostenintensiv. Deshalb sollten Möglichkeit und Voraussetzungen einer Einziehung von Geschäftsanteilen in der GmbH-Satzung geregelt werden.

Einziehungsbeschluss

Der Ausschluss eines Gesellschafters wird gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG von der Gesellschafterversammlung beschlossen – es sei denn, die Satzung der GmbH hat diese Zuständigkeit auf andere Organe der Gesellschaft übertragen, wie z.B. auf den Aufsichtsrat, den Beirat oder die Geschäftsführung. Beim Einziehungsbeschluss entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG), wenn nicht die Satzung der Gesellschaft eine andere Regelung vorsieht.

Der betroffene Gesellschafter hat grundsätzlich zwar ein Stimmrecht, jedoch ist ein Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Zwangseinziehung aus Gründen erfolgt, die in seiner Person liegen, oder wenn der Gesellschaftervertrag das Stimmrecht ausdrücklich ausschließt.

Damit der Einziehungsbeschluss wirksam wird, müssen alle allgemeinen Regelungen über Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere die Formvorschriften, beachtet werden.

Der Beschluss über die Einziehung ist nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Einziehung feststeht, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter der ihm zustehende Abfindungsbetrag nicht aus dem freien Vermögen der GmbH ausgezahlt werden kann. Die Abfindung darf nicht aus dem Stammkapital gezahlt werden.

Gerichtliche Überprüfbarkeit

Der Einziehungsbeschluss ist mittels einer sog. kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage voll überprüfbar. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntwerden des Einziehungsbeschlusses durch den ausgeschlossenen Gesellschafter, sofern die Satzung der GmbH keine andere Frist vorsieht.

Checkliste zur Zwangseinziehung eines
Geschäftsanteils

JA

NEIN

1. Zwangseinziehung zulässig (siehe Satzung)?

2. Einziehungsgrund liegt vor (gemäß Satzung bzw. wichtiger Grund)?

3. Beschlussfassung wirksam (zuständige Organe, Mehrheitsbeschluss, Form­vorschriften)?

4. Abfindungszahlung an den ausgeschlossenen Gesellschafter (= wirtschaftlicher Wert des Geschäftsanteils des Betroffenen) kann aus dem freien Vermögen der GmbH geleistet werden?

  • Joachim Welper
Expertentipp
In der Einladung zur Gesellschafterversammlung muss eine Ankündigung des Beschlusses über die Zwangseinziehung enthalten sein, und zwar einschließlich der detaillierten Angabe der Einziehungsgründe!