Einziehungsbeschluss
Der Ausschluss eines Gesellschafters wird gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG von der Gesellschafterversammlung beschlossen – es sei denn, die Satzung der GmbH hat diese Zuständigkeit auf andere Organe der Gesellschaft übertragen, wie z.B. auf den Aufsichtsrat, den Beirat oder die Geschäftsführung. Beim Einziehungsbeschluss entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG), wenn nicht die Satzung der Gesellschaft eine andere Regelung vorsieht.
Der betroffene Gesellschafter hat grundsätzlich zwar ein Stimmrecht, jedoch ist ein Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Zwangseinziehung aus Gründen erfolgt, die in seiner Person liegen, oder wenn der Gesellschaftervertrag das Stimmrecht ausdrücklich ausschließt.
Damit der Einziehungsbeschluss wirksam wird, müssen alle allgemeinen Regelungen über Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere die Formvorschriften, beachtet werden.
Der Beschluss über die Einziehung ist nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Einziehung feststeht, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter der ihm zustehende Abfindungsbetrag nicht aus dem freien Vermögen der GmbH ausgezahlt werden kann. Die Abfindung darf nicht aus dem Stammkapital gezahlt werden.
Gerichtliche Überprüfbarkeit
Der Einziehungsbeschluss ist mittels einer sog. kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage voll überprüfbar. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntwerden des Einziehungsbeschlusses durch den ausgeschlossenen Gesellschafter, sofern die Satzung der GmbH keine andere Frist vorsieht.