Der Streitfall
Ein Insolvenzverwalter ging davon aus, dass eine GmbH als Schuldnerin durch Zahlung an einen Gläubiger ihre anderen Gläubiger vorsätzlich benachteiligt hatte und der durch die Zahlung begünstige Gläubiger das wusste. Daher verlangte der Insolvenzverwalter von dem Gläubiger wegen Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) die Rückzahlung von vier Beträgen in Höhe von insgesamt rund 378.000 €. Der Gläubiger hatte der Schuldnerin ein bis zum März des Folgejahrs rückzahlbares Darlehen in Höhe von 550.000 € gewährt. Mit dem Darlehen wollte die Schuldnerin Anteile an einer Gesellschaft finanzieren, die Eigentümerin eines Hausgrundstücks war, auf dem Eigentumswohnungen gebaut werden sollten. Laut dem Darlehensvertrag sollte der Gläubiger am Verkaufsgewinn zu 50 % beteiligt werden. Nachdem die Schuldnerin mit der Darlehensrückzahlung in Verzug geriet, leistete sie bis November des Folgejahrs auf Druck des Gläubigers vier Teilzahlungen in Höhe des Gesamtbetrags von rund 378.000 €.
Die Entscheidung
Bei den Instanzgerichten scheiterte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage gegen den Gläubiger. Dieser habe nichts vom nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz (Benachteiligungsabsicht) der Schuldnerin gewusst. Vielmehr habe der Gläubiger davon ausgehen können, dass die Schuldnerin durch den Verkauf der erworbenen Anteile (Share Deal) oder des Hausgrundstücks (Asset Deal) kurzfristig so liquide sein würde, dass sie mit dem Gewinn auch alle übrigen Gläubiger hätte bezahlen können. Der BGH sah die Sache anders. Es fehlten bei der Vorinstanz Feststellungen zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und zum Eingreifen des Vermutungstatbestands nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO). Daher sei zu vermuten, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz handelte und der Gläubiger von ihrer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit und ihrer Benachteiligungsabsicht gegenüber den anderen Gläubigern wusste. Diese Grundsätze zum tragfähigen Sanierungskonzept als Vorsatzausschluss hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2024 nochmals bestätigt und weiter präzisiert: Maßgeblich ist der zum Handlungszeitpunkt tatsächlich bestehende Kenntnisstand des Gläubigers, wobei bei zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Rechtsfragen ein großzügiger Beurteilungsmaßstab gilt (BGH, Urteile vom 26.10.2023, Az.: IX ZR 112/22, und vom 18.01.2024, Az.: IX ZR 6/22).