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/ 30. September 2026

Vermutete Benachteiligungsabsicht – wer muss beweisen?

Begleicht ein Schuldner seine Verbindlichkeiten bei einem Gläubiger, kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter dies später anficht und das Geld vom Gläubiger zurückfordert. Hoffte der Gläubiger lediglich, der Schuldner könne auch alle anderen Gläubiger in absehbarer Zeit bezahlen, reicht das nicht.

Der Streitfall

Ein Insolvenzverwalter ging davon aus, dass eine GmbH als Schuldnerin durch Zahlung an einen Gläubiger ihre anderen Gläubiger vorsätzlich benachteiligt hatte und der durch die Zahlung begünstige Gläubiger das wusste. Daher verlangte der Insolvenzverwalter von dem Gläubiger wegen Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) die Rückzahlung von vier Beträgen in Höhe von insgesamt rund 378.000 €. Der Gläubiger hatte der Schuldnerin ein bis zum März des Folgejahrs rückzahlbares Darlehen in Höhe von 550.000 € gewährt. Mit dem Darlehen wollte die Schuldnerin Anteile an einer Gesellschaft finanzieren, die Eigentümerin eines Hausgrundstücks war, auf dem Eigentumswohnungen gebaut werden sollten. Laut dem Darlehensvertrag sollte der Gläubiger am Verkaufsgewinn zu 50 % beteiligt werden. Nachdem die Schuldnerin mit der Darlehensrückzahlung in Verzug geriet, leistete sie bis November des Folgejahrs auf Druck des Gläubigers vier Teilzahlungen in Höhe des Gesamtbetrags von rund 378.000 €.

Die Entscheidung

Bei den Instanzgerichten scheiterte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage gegen den Gläubiger. Dieser habe nichts vom nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz (Benachteiligungsabsicht) der Schuldnerin gewusst. Vielmehr habe der Gläubiger davon ausgehen können, dass die Schuldnerin durch den Verkauf der erworbenen Anteile (Share Deal) oder des Hausgrundstücks (Asset Deal) kurzfristig so liquide sein würde, dass sie mit dem Gewinn auch alle übrigen Gläubiger hätte bezahlen können. Der BGH sah die Sache anders. Es fehlten bei der Vorinstanz Feststellungen zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und zum Eingreifen des Vermutungstatbestands nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO). Daher sei zu vermuten, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz handelte und der Gläubiger von ihrer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit und ihrer Benachteiligungsabsicht gegenüber den anderen Gläubigern wusste. Diese Grundsätze zum tragfähigen Sanierungskonzept als Vorsatzausschluss hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2024 nochmals bestätigt und weiter präzisiert: Maßgeblich ist der zum Handlungszeitpunkt tatsächlich bestehende Kenntnisstand des Gläubigers, wobei bei zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Rechtsfragen ein großzügiger Beurteilungsmaßstab gilt (BGH, Urteile vom 26.10.2023, Az.: IX ZR 112/22, und vom 18.01.2024, Az.: IX ZR 6/22).

Das bedeutet die vermutete Benachteiligungsabsicht

Eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist dann möglich, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat. Dabei muss dies mit der Absicht geschehen sein, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, während der von der Rechtshandlung begünstigte Gläubiger von der Absicht des Schuldners wusste. Zudem muss die Rechtshandlung tatsächlich zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des begünstigten Gläubigers vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die anderen Gläubiger benachteiligte.

Wird diese Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, müsse der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen. Der Beweis sei geführt, wenn der Anfechtungsgegner bzw. begünstigte Gläubiger zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen. Diese Annahme erfordere eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.

Damit statuiert der BGH eine Informationspflicht des Gläubigers, sofern dieser Umstände für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bemerkt oder bemerken könnte und sich nicht davon überzeugt, dass der Schuldner gegenüber allen anderen Gläubigern zahlungskräftig ist. Folglich handelt der Gläubiger mit Anfechtungsrisiko, wenn er dazu keine Informationen einholt.

Expertentipp
 Für den Gläubiger muss es sich um eine aus objektiver Sicht gerechtfertigte Annahme handeln, die auf ausreichender Tatsachengrundlage beruht. Das kann etwa auf Schuldnerseite ein ernsthafter, letztlich aber fehlgeschlagener Sanierungsversuch oder ein Konzept sein, wonach das wirtschaftliche Überleben für die Dauer der Krise gesichert ist (z.B. eine Stillhaltevereinbarung mit den Gläubigern des Schuldners). Auch bei einer nicht nur vorübergehenden Krise muss das erforderliche Eingreifen des Schuldners nicht unbedingt auf eine dauerhafte Sanierung seines Unternehmens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: IX ZR 65/14) gerichtet sein.

Helmut Walter