Insolvenzverschleppung durch faktischen GmbH-Geschäftsführer
Insolvenzverschleppung betrifft auch den faktischen GmbH-Geschäftsführer
Für die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, Aktiengesellschaft) und von Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (etwa GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), ist die Insolvenzverschleppung strafbar. Ist die Gesellschaft mangels gesetzlichen Vertreters führungslos, müssen die Gesellschafter oder Aufsichtsräte handeln.
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