Hintergrund
/ 26. Februar 2026

Insolvenzverschleppung durch ­faktischen GmbH-Geschäftsführer

Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der für die GmbH im Außenverhältnis handelt, ohne dazu formell bestellt zu sein. Kommt es zu Pflichtverletzungen, werden diese regelmäßig dem faktischen Geschäftsführer zugerechnet. Das gilt sowohl für die Haftung als auch für die Strafbarkeit.

Insolvenzverschleppung betrifft auch den ­faktischen GmbH-Geschäftsführer

Für die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, Aktiengesellschaft) und von Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (etwa GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), ist die Insolvenzverschleppung strafbar. Ist die Gesellschaft mangels gesetzlichen Vertreters führungslos, müssen die Gesellschafter oder Aufsichtsräte handeln.

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