Auslöser für die dann steigenden Sozialabgaben sind höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Das ist der Höchstwert, bis zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Anstieg ist beträchtlich: Um mehr als 5 % steigen die jeweiligen Bemessungsgrenzen zum Jahresanfang 2026. Der über die neuen Grenzbeträge hinausgehende Verdienst ist beitragsfrei.
Beitragsbemessungsgrenze und neue Sachbezugswerte 2026
Zugleich erhöht sich zu Jahresbeginn die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Überschreitet Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen die Grenze von 77.400 €, sind Sie nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und können in die private Krankenversicherung wechseln. Interessant ist auch das Durchschnittsentgelt, das bildet die Grundlage für die Berechnung Ihrer Rentenpunkte. Wer im Jahr 2026 ein Einkommen von genau 51.944 € erzielt, erhält dafür 1,0 Entgeltpunkt. Ein Rentenpunkt ist derzeit 40,79 € wert (seit 01.07.2025).
Wie werden die Grenzwerte ermittelt?
Ausschlaggebend ist die Lohnentwicklung im Kalenderjahr 2024, also die durchschnittliche Veränderung der Bruttogehälter der Beschäftigten. Die Rechengrößen für die Sozialversicherung werden Jahr für Jahr der Einkommensentwicklung angepasst. Die so ermittelten Werte sind inzwischen für alle Bundesländer in West und Ost gleich – sie lauten ab 01.01.2026:
| Sozialversicherungsrechengröße
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Monat/€
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Jahr/€
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Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung
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6.450 | 77.400 |
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Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung
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5.812,50 | 69.750 |
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Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
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8.450 | 101.400 |
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vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung (ergibt 1 Rentenpunkt)
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– | 51.944 |
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Wert eines Rentenpunkts: 40,79 € monatliche Rente
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40,79 | 489,48 |
Diese Sachbezugswerte gelten ab 01.01.2026 – Verpflegung
Ihr Unternehmen stellt Mitarbeitern kostenlose Verpflegung bereit oder gewährt eine Unterkunft? Dann rechnen Sie die Leistungen als Sachbezug auf der Lohnabrechnung ab. Für die Höhe des geldwerten Vorteils gibt es amtliche Sachbezugswerte, die jedes Jahr neu festgesetzt werden und entsprechend beim Lohn zu berücksichtigen sind. Die Bezugswerte sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der monatliche Sachbezugswert für Vollverpflegung beträgt künftig 345 € (bisher 333 €). Wenn Sie nicht sämtliche Mahlzeiten anbieten oder eine Verpflegung nur an ausgewählten Tagen zur Verfügung stellen, helfen Ihnen die neuen Tageswerte bei der Berechnung:
- für das Frühstück: 2,37 €
- für das Mittagessen 4,57 €
- für das Abendessen: 4,57 €
- Tages-Vollverpflegung: 11,51 €
Die Richtwerte gelten für volljährige Mitarbeiter und Familienangehörige sowie für Auszubildende. Werden auch jüngere Angehörige (etwa Kinder) unentgeltlich verpflegt, gelten geringere Sachbezugswerte.
Das gilt bei der Gestellung einer Unterkunft
Die Nutzung einer Unterkunft zählt als geldwerter Vorteil zum Teil des Arbeitslohns. Für das Jahr 2026 ist der Sachwert auf monatlich 285 € festgesetzt worden – kalendertäglich 9,50 €. Diese Beträge müssen Sie in der Lohnabrechnung berücksichtigen, versteuern und sozialversichern. Bewohnen mehrere Personen eine Gemeinschaftsunterkunft, reduzieren sich die Beträge je nach Anzahl der Bewohner, die sich ein Zimmer teilen.
Was ist, wenn der Mitarbeiter einen Teil der Miete zahlt?
Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil der Miete selbst, mindert sich der zu versteuernde Sachbezugswert entsprechend.