Das Gesetz ist zwar schon älter, manche Teile wurden aber erst seit dem 01.01.2025 wirksam. Insbesondere die geänderten §§ 199 ff. AO schaffen neue Rahmenbedingungen für die Betriebsprüfungen.
Neue Prüfungsgrundsätze nach § 199 AO
Bislang wurde Steuerpflichtigen während einer Außenprüfung nur dann ein Zwischenstand mitgeteilt, wenn dies den Prüfungsverlauf nicht störte. Ab 2025 sind regelmäßige Gespräche zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem verpflichtend. Diese Maßnahme soll für mehr Transparenz sorgen und frühzeitige Klärungen von steuerlichen Sachverhalten ermöglichen. Bei kleineren Prüfungen ist mit keinen wesentlichen Änderungen zu rechnen. Der Sachbearbeiter war bisher ohnehin ständig mit der Prüfung beschäftigt, wenn der Prüfer im Haus war.
Künftig können Finanzamt und Unternehmen verbindliche Rahmenbedingungen festlegen, darunter:
- Fristen für Rückmeldungen auf behördliche Nachfragen
- Prüfungspläne zur Strukturierung des Ablaufs und
- Aussparung bestimmter Prüfungsfelder, sofern dies sinnvoll erscheint
Neue Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Die Finanzverwaltung erhält mit dem neuen qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO ein starkes Werkzeug zur Beschleunigung der Außenprüfung. Wird die Mitwirkung verweigert, drohen empfindliche Sanktionen:
- Mitwirkungsverzögerungsgeld
- 75 € pro Tag der Verzögerung
- maximal für 150 Tage (11.250 € Höchstbetrag)
- endet spätestens mit der Schlussbesprechung
- Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
- bis zu 25.000 € zusätzlich
- wird bei besonders hartnäckiger Verweigerung oder wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen verhängt
Erleichterungen durch digitale Kommunikation
Die Digitalisierung hält auch in die Betriebsprüfung Einzug. Seit 2025 sind folgende Erleichterungen vorgesehen:
- elektronische Prüfungsbesprechungen (z.B. via Videokonferenz)
- Schlussbesprechungen online oder telefonisch
- digitale Übermittlung von Prüfungsberichten und Feststellungen