Der 28. Februar jeden Jahres ist ein besonderer Stichtag. Bis dahin haben zahlreiche Institutionen steuerrelevante Daten von Ihnen elektronisch an das Finanzamt gemeldet. Erst danach beginnt die eigentliche Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen. Die gemeldeten Daten werden automatisch in Ihre Erklärung eingespeist und haben Vorrang vor Ihren Eintragungen. Hier lauert die erste Fehlerquelle, deshalb sollten Sie den späteren Steuerbescheid unbedingt mit Ihren Angaben abgleichen.
Das melden Arbeitgeber, Krankenkassen und Rentenversicherung
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsdaten an das Finanzamt zu übermitteln. Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind aber nicht nur Ihr Bruttolohn, Lohn-, Kirchensteuer und ein etwaiger Solidaritätszuschlag aufgeführt. Auch Lohnersatzleistungen – etwa ein bezogenes Kurzarbeitergeld – und die Sozialversicherungsbeiträge sind dort ausgewiesen. Der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung sowie die von dem Beschäftigten getragenen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die übermittelte Lohnsteuerbescheinigung bildet die Grundlage für die Bearbeitung durch das Finanzamt. Weichen Ihre erklärten Daten davon ab, werden diese ungeprüft durch die Zahlen der Arbeitgeberbescheinigung ersetzt.