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11. Dezember 2025

50-%-Anteil: Sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen

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50-%-Anteil: Sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen
Bild: © Ralf Geithe/iStock/Getty Images Plus
Wann der halbe Geschäftsanteil nicht ausreicht – und wie Gesellschafter-Geschäftsführer auf der sicheren Seite bleiben.

Der Anteil eines Gesellschafters an der GmbH sagt noch nichts über seinen sozialversicherungsrechtlichen Status aus. Besonders problematisch ist die 50/50-Konstellation – denn mit ihr geht nicht automatisch eine selbstständige Tätigkeit einher. Selbstständig ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er unternehmerisch unabhängig agieren kann – also insbesondere nicht weisungsgebunden ist und echten Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Dazu zählt z. B. eine Mehrheitsbeteiligung (über 50 %) oder ein besonderes Entscheidungsrecht wie ein Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

Beschäftigt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist er dagegen, wenn er weisungsgebunden arbeitet oder keine rechtliche Gestaltungsmacht in der GmbH hat – selbst dann, wenn er formell 50 % der Anteile hält, aber z. B. keine Pattsituationen eigenständig entscheiden kann.

Nicht jeder mit 50 % ist automatisch selbstständig

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat am 10.09.2024, Az.: S 7 BA 7/23, entschieden: Ein Gesellschafter mit 50-%-Beteiligung ist nicht per se selbstständig. Zwar kann er Gesellschafterbeschlüsse blockieren, doch das genügt nicht. Entscheidend ist, ob er die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich rechtlich gestalten kann.

Stichentscheid kann entscheidend sein

Anders entschied das Sozialgericht Landshut, wenn dem 50-%-Gesellschafter ein Stichentscheidrecht bei Pattsituationen zusteht (Urteil vom 11.01.2024, Az.: S 1 BA 23/23). In solchen Fällen kann eine Gestaltungsmacht entstehen, die eine selbstständige Tätigkeit begründen kann. Das zeigt: Es kommt auf die konkreten vertraglichen Regelungen an.

Pflicht zur Klärung liegt beim Unternehmen

Der Lohnbuchhalter ist nicht verpflichtet, den sozialversicherungsrechtlichen Status eigenständig zu prüfen. Aber er ist verpflichtet, beim Arbeitgeber darauf hinzuwirken, dass der Status z.B. im Statusfeststellungsverfahren geklärt wird. So vermeidet er eigene Haftungsfolgen.

Expertentipp
Für betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine schriftliche Statusklärung unerlässlich.

Otto Hunold

Otto Hunold