Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen („Minijobs“) müssen nicht zwangsläufig Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden. Entscheidend ist der Krankenversicherungsstatus der Beschäftigten – nicht allein die Verdienstgrenze.
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, wird oft eine Abfindung gezahlt. Sozialabgaben fallen in der Regel nicht an, steuerpflichtig ist die Zahlung jedoch immer – mit der Möglichkeit, die Steuerlast über die Fünftelregelung zu mindern.