Vermögensverwaltende GbR: Eine unerlässliche Vertragsanpassung
Die gesetzlichen Regelungen gelten seitdem auch für bestehende Gesellschaften. Beim Tod eines GbR-Gesellschafters kann das nun zu bösen steuerlichen Folgen führen, sofern der GbR-Vertrag nicht ausreichend angepasst wurde.
Gesellschaftsrecht: Das gilt aktuell für die GbR
Seit dem 01.01.2024 kann die GbR aufgrund ihrer gesetzlichen Anerkennung in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, es sei denn, die Gesellschaft will ihrerseits ein registriertes Recht erwerben, wie etwa ein Grundstück. Die Anmeldung zur Eintragung ist von einem Notar zu beglaubigen und erfolgt in elektronischer Form. Die eingetragene Gesellschaft führt den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ und muss den Regelungen des Transparenzregisters genügen.
Zu unterscheiden ist zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Gemeinsam ist beiden Gesellschaftsformen, dass sie nach § 705 BGB auch weiterhin einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bilden.
Die rechtsfähige GbR kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (also etwa im eigenen Namen Verträge abschließen oder im Zivilprozess als klagende bzw. verklagte Partei auftreten).
Dagegen dient die nicht rechtsfähige GbR allein der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander. Geregelt sind die Vorschriften zur rechtsfähigen GbR jetzt in §§ 706 bis 739 BGB, die der nicht rechtsfähigen GbR in §§ 740 bis 740c BGB.
Für die Frage, ob eine rechtsfähige GbR oder eine nicht rechtsfähige GbR vorliegt, ist auf die Vermögenssituation der Gesellschaft abzustellen. Hat eine Gesellschaft kein Vermögen, ist sie nicht rechtsfähig (§ 740 Abs. 1 BGB). Demzufolge sind umgekehrt vermögende Gesellschaften regelmäßig rechtsfähige Gesellschaften.
Eine bestehende vermögensverwaltende GbR fällt daher unter den Voraussetzungen des § 705 BGB in das neue Recht und ist nach wie vor rechtsfähig, auch wenn keine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt. Damit ändert sich einstweilen an der Rechtsfähigkeit einer bestehenden Gesellschaft nichts.
Steuerrecht: Üble Fallstricke beim Tod eines GbR-Gesellschafters drohen
Nach bisherigem Recht war der Tod eines Gesellschafters ein Auflösungsgrund für die GbR, wobei die Erben dem Gesellschafter in seiner Stellung zunächst nachfolgten und daher Mitglieder der Liquidationsgesellschaft wurden. Für eine vermögensverwaltende Immobilien-GbR hatte das zur Folge, dass keiner der folgenden Tatbestände (zwangsläufig) ausgelöst wurde: Versteuerung nach
- § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen bestimmter Veräußerungen von Anteilen,
- § 20 Abs. 2 EStG wegen Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund bestimmter Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft anfallen,
- § 23 EStG (Veräußerungsgeschäfte).
Demgegenüber folgt nach jetzigem Recht aus § 723 BGB für den Fall des Todes eines Gesellschafters, dass der Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft vorbehaltlich etwaiger anderslautender Vereinbarungen gemäß dem Gesellschaftervertrag fortgeführt wird. Damit wurde nun in § 723 BGB eine Fortsetzungsklausel geschaffen, die dazu führt, dass eine Mitunternehmerstellung grundsätzlich nicht mehr auf die Erben übergeht. Vielmehr erhalten die Erben nach der gesetzlichen Regelung in Höhe des Werts ihres Gesellschaftsanteils eine Abfindung von der Gesellschaft, die bei einer vermögensverwaltenden GbR einen der Tatbestände nach §§ 17, 20 Abs. 2 oder 23 EStG auslösen kann. Aber: Von der gesetzlichen Regelung kann im GbR-Vertrag zulässig abgewichen werden.
Ohne Übergang der Mitunternehmerstellung auf die Erben kann beispielsweise Folgendes drohen, z.B.: Vier Gesellschafter sind zu je einem Viertel an einer GbR beteiligt, die Eigentümerin eines im Jahr 2018 erworbenen Mietshauses ist. Ruhen etwa im Grundstück stille Reserven in Höhe von 800.000 €, und besteht kein schriftlicher GbR-Vertrag, wächst beim Tod eines Gesellschafters nach § 712 BGB sein Anteil den übrigen Gesellschaftern zu. Die Erben erhalten eine Abfindung. Damit löst der Tod des Gesellschafters den Tatbestand des § 23 EStG und damit die Versteuerung der stillen Reserven in Höhe von 200.000 € aus.
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