Kurzfristige Beschäftigung: Was bedeutet „Berufsmäßigkeit“? (Teil 1)
Warum der Begriff zur Stolperfalle für Arbeitgeber wird – und wie sich Sozialversicherungsrisiken vermeiden lassen.
Kurzfristige Beschäftigungen sind für viele Unternehmen ein praktisches Mittel zur flexiblen Personalgewinnung – ob in Gastronomie, Einzelhandel oder im Eventbereich. Nach § 8 Ab. 1 Nr. 2 SGB IV gelten solche Jobs als geringfügig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind. Ein großer Vorteil: Im Gegensatz zu den bekannten 603-€-Minijobs gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Entgeltgrenze. Das Arbeitsverhältnis bleibt sozialversicherungsfrei – zumindest auf den ersten Blick.
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