Einkommensteuervorauszahlungen: Geben Sie Ihrem Finanzamt keinen zinslosen Kredit
Als Handwerksunternehmen überweisen Sie vier Mal im Jahr Steuervorauszahlungen ans Finanzamt. Diese Zahlungen aber beruhen auf Steuerbescheiden, die oft Jahre zurückliegen. Die Folge: Viele Selbstständige zahlen zu viel und gewähren dem Fiskus so einen zinslosen Kredit. Wie Sie Ihre Steuervorauszahlungen jetzt senken können, erfahren Sie hier.
Ärgerlich! Die meisten Steuerzahler müssen dem Staat am 10. März 2009 schon wieder einen mehr oder weniger hohen, zinslosen Kredit gewähren. Der Grund: An diesem Termin ist die erste von vier Steuervorauszahlungen für das Jahr 2009 fällig. Da diese Vorauszahlungen aber auf Einkünften der Vergangenheit beruhen, zahlen Sie vor allem in schlechten Zeiten zu viel ans Finanzamt.
Passen Sie die Vorauszahlungen rechtzeitig an
Ihre Einkommenssituation kann sich aber seitdem grundlegend geändert haben, weil beispielsweise der Umsatz Ihres Handwerksunternehmens wegen der weltweiten Rezession seit ein paar Monaten rückläufig ist oder Ihre privaten Kapitalerträge, also Zinsen und Spekulationsgewinne 2008 gesunken sind, da Sie privates Kapital in Ihre Firma investiert haben. Auch könnten Ihre Mieteinnahmen wegen langwieriger Renovierungsarbeiten rückläufig sein.
Tipp
Prüfen Sie daher jetzt unbedingt, ob Ihre nächste Steuervorauszahlung am 10. März 2009 überhaupt noch Ihrer aktuellen Einnahmesituation entspricht.
Handwerksunternehmer, die jetzt schon absehen können, dass die Geschäfte im Jahr 2009 insgesamt schlechter laufen, sollten die Chance ebenfalls nutzen und Ihre Vorauszahlungen an den Fiskus anpassen. Auch Vermieter, Hauseigentümer und Kapitalanleger können ihre Akontozahlung drücken, wenn sie sehen, dass die Einnahmen nicht mehr so üppig sprudeln wie in den Vorjahren.
Wie Sie Ihre Steuervorauszahlungen anpassen
Ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt, in dem Sie zunächst Einspruch gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid einlegen, in dem die genaue Höhe der Steuervorauszahlung festgelegt wurde, genügt. Gleichzeitig beantragen Sie, die fälligen Einkommensteuervorauszahlung herabzusetzen und für die festgesetzten Vorauszahlungen die Aussetzung der Vollziehung. Wichtig ist eine nachvollziehbare Begründung.
Leser-Service:
Ein Musterschreiben für einen Antrag auf Herabsetzung Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen als Word-Dokument zum Bearbeiten am PC können Sie sich kostenlos herunterladen unter www.meisterbrief-aktuell.de
Argumente, mit denen Sie das Finanzamt überzeugen
Als Handwerksunternehmer
sinkende Umsätze
Verluste
Investitionen
Als Kapitalanleger
sinkende Erträge
rückläufige Zinsen
Wegfall oder Rückgang der Spekulationsgewinne
Verluste durch Fehlinvestitionen
hohe Zinsabschlagsteuer- oder Kapitalertragsteuer- Zahlung
Als Vermieter
sinkende Mieteinnahmen
sinkende Miethöhe bei Neuvermietung, vor allem für gewerbliche Objekte
Leerstände
hohe Renovierungskosten
außerordentliche Kosten, etwa durch Zwangsräumungen, plötzlichen Mieterauszug
Fügen Sie Ihrem Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen folgende Unterlagen bei:
Als Einzelunternehmer, atypisch stiller Gesellschafter, Personen- oder GmbH-Gesellschafter:
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) Januar bis März 2009 (falls vorhanden); bei erstmaligem Antrag: Kopie des Gesellschafts-/Beteiligungsvertrags
Als Vermieter:
Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und Kosten von Januar bis März 2009
Als Investor (Immobilien-, Schiffsfonds, Firmenbeteiligung):
Kopie des Beteiligungsvertrags und eine vorläufige Ergebnisrechnung für 2008/2009
Die Steuervorauszahlungen im Jahr 2009
Termin
10.03.
10.06.
10.09.
10.12.
Schonfristende*
13.03.
15.06.
15.09.
15.12.
* an diesem Tag muss das Geld spätestens dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben worden sein
Ein Steuertrick für GmbHs
Kapitalgesellschaften, darunter die beliebte GmbH, haben einen entscheidenden Nachteil gegenüber Personengesellschaften: Macht die GmbH Verluste, bleiben diese in der Firma „stehen“. Die Gesellschafter können sie nicht mit anderen, positiven Einkünften (Gehalt, Mieten, Zinsen) verrechnen.
Mit einem kleinen, legalen „Trick“ lässt sich dieser Nachteil umgehen: GmbHChefs, die jetzt schon absehen, dass ihre Gesellschaft im laufenden Jahr „rote Zahlen“ schreibt, sollten ihren Ehepartner (Zusammenveranlagung, keine Bezüge wie z. B. Gehalt, Dividende aus der GmbH, da diese nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten) als sogenannten atypisch stillen Gesellschafter an ihrer GmbH beteiligen.
Übrigens: Die Beteiligung ist ohne großen bürokratischen Aufwand möglich. Kein Notarbesuch, keine Handelsregistereintragung – ein Vertrag und die Überweisung des Gesellschaftsanteils genügen. „Der Stille“ ist sowohl an den Gewinnen als auch an den Verlusten und den stillen Reserven der GmbH beteiligt und kann die auf ihn entfallenden Verluste steuermindernd mit anderen Einnahmen verrechnen (bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen).
Zusatzvorteil: Die GmbH, obwohl weiterhin eine 100%ige Kapitalgesellschaft, genießt fortan sämtliche Gewerbesteuervorteile einer Personengesellschaft, nämlich Freibetrag und Staffeltarif.
Checkliste: Das müssen Sie bei der Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters beachten
Prüfpunkt
Ja
Nein
1. Haben Sie für minderjährige Kinder, die zu stillen Gesellschaftern gemacht werden, einen Ergänzungspfleger benannt? (Hinweis: Dieser wird vom Amtsgericht eingesetzt. Es kann der Rechtsanwalt oder Steuerberater der Familie, aber auch der volljährige Bruder sein.)
2. Haben Sie Ihrem Kind das notwendige Kapital für die stille Beteiligung geschenkt? (Hinweis: Dann dürfen Sie mit ihm höchstens einen Gewinnanteil von 15 % (bezogen auf den Anteil) vereinbaren.)
3. Hat das Kind eigene Einkünfte oder bekommt es das Geld beispielsweise von den Großeltern geschenkt? (Hinweis: In diesem Fall muss das Finanzamt einen Gewinnanteil von maximal 35 % durchgehen lassen.)
4. Haben Sie keine Mini-Anteile vereinbart? (Achtung! 15.000 €, besser 25.000 € sollten es schon sein.)
5. Haben Sie mit dem Stillen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen? (Achtung! Den stillen Gesellschafter dürfen Sie nicht von eventuellen Verlusten freisprechen. Das führt zur Aberkennung der Mitunternehmerschaft und damit zum Aus des Steuersparmodells.)
6. Erhält der atypisch stille Gesellschafter keine weiteren Gelder aus der Firma (Gehalt, Mieten, Zinsen, Provisionen)? (Hinweis: Denn diese würden zwangsweise auf den Gewinnanteil angerechnet.)
7. Haben Sie dem stillen Gesellschafter Kontrollrechte eingeräumt (keine Angst, dass Ihnen der Stille in die Geschäftsführung hineinredet)? (Hinweis: Stillen Gesellschaftern brauchen Sie vertraglich nur Kontrollrechte (Einsicht in die Bilanz, Überprüfung der Geschäftsbücher) einzuräumen. Eine Mitsprache bei wichtigen geschäftlichen Entscheidungen ist damit ausgeschlossen. Allerdings können Sie auch ein Mitspracherecht vereinbaren.)
8. Erbringt der Stille seine Einlage in Form von Sachwerten? (Hinweis: Das ist durchaus möglich. Das Gesetz erlaubt neben der üblichen Bareinlage des stillen Gesellschafters auch das Einbringen von Sachwerten oder Dienstleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass diese in irgendeiner Form in Geld messbar sind.)
Wie sich der Stille steuerlich auswirkt
Beispielrechnung: Die Hurtig Handwerk GmbH macht 2008 voraussichtlich einen Verlust von 500.000 €. Herr Hurtig beteiligte daher am Jahresanfang schnell seine Ehefrau mit 10 % als atypisch Stille an seiner Firma.
Möglichkeit 1:ohne stille Beteiligung Gesamteinkünfte der Familie Hurtig 250.000 € Verlustanrechnung aus der GmbH-Beteiligung - 0 € zu versteuern = 250.000 € Steuern* darauf 110.775 €
Möglichkeit 2: mit stiller Beteiligung Gesamteinkünfte der Familie Hurtig 250.000 € Verlustanrechnung aus der stillen Beteiligung - 50.000 € zu versteuern = 200.000 € Steuern* darauf 88.620 €
Vorteil mit stiller Beteiligung: 22.155 € * 42 % Steuersatz plus 5,5 % Solidaritätszuschlag
Fazit: Durch die Gestaltung „GmbH und atypisch still“ lassen sich eventuelle Verluste einer GmbH leicht auf die stillen Gesellschafter übertragen, die sie dann mit eigenen, positiven Einkünften verrechnen können.
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